Antrag auf Anreise mit Raumschiff zum Astronomiemuseum der Sternwarte Sonneberg

Zuständige Stelle:
Astronomiemuseum der Sternwarte Sonneberg, Abteilung intergalaktische Angelegenheiten,
Sternwarte Straße 32

Aktenzeichen
IGA-20260401-8UR97UZSG5EY

Dieses Aktenzeichen ist bei sämtlicher Korrespondenz mit der zuständigen Stelle anzugeben und gilt als eindeutige Referenz für das vorliegende Antragsverfahren. Eine nachträgliche Änderung ist verwaltungsrechtlich ausgeschlossen.

Amtlicher Hinweis / Vorbemerkung zum Antragsverfahren
Mit Wirkung zum 01.04.2026 wird im Zuständigkeitsbereich des Astronomiemuseums der Sternwarte Sonneberg (nachfolgend „zuständige Stelle") die antragsgebundene Zulassung der Anreise mittels Raumfahrzeug im Rahmen der musealen Besuchsinanspruchnahme ermöglicht.

Dieses Formular dient der vorbereitenden Datenerhebung zur Durchführung einer verwaltungsähnlichen Einzelfallprüfung, deren Ergebnis in Form einer Auskunft mit Bescheidcharakter ergehen kann, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Andockung, Aufenthalt, Abflug oder sonstige physikalische Ereignisse abgeleitet werden darf. Die Entgegennahme des Antrags stellt ausdrücklich keine Genehmigung dar, sondern lediglich die Feststellung, dass ein Browser vorhanden war.

Die Antragstellung ist vollständig, wahrheitsgemäß und in einer Art auszufüllen, die eine Auslegung auch dann noch erlaubt, wenn sie nicht beabsichtigt war. Zeitangaben sind – soweit nicht anders bestimmt – in UTC zu verstehen; abweichende Zeitsysteme (z. B. „gefühlt morgen", „gestern in der Zukunft" oder „immer jetzt") gelten als unzulässig, es sei denn, sie werden von der zuständigen Stelle rückwirkend als zulässig behandelt.

Sofern die anreisende Entität, das Raumfahrzeug oder mitgeführte Fauna-Entitäten aufgrund ihrer Beschaffenheit, Bewaffnung, Transdimensionalität oder narrativen Relevanz eine erhöhte Aufmerksamkeit auslösen, kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Nachweise, Erklärungen, Gegen-Erklärungen sowie ggf. eine kurze Selbstauskunft zur Realitätstreue verlangen. Im Übrigen gilt: Wer hier „sonstiges" ankreuzt, erklärt sich stillschweigend mit allem einverstanden, was niemand vorher erklärt hat.

1) Antragstellende Angaben

Anzugeben ist der vollständige Eigenname der für das Raumfahrzeug verantwortlichen natürlichen oder nicht-natürlichen Person im Sinne des interstellaren Personenstandsrechts. Bei kollektiven Bewusstseinsentitäten ist ein eindeutiger Bezeichner zu wählen, der im gesamten Antragsverfahren unverändert beizubehalten ist. Der Pilot muss Eigentümer des Raumschiffs sein, einen gültigen Leasingvertrag für das Raumschiff vorweisen können oder ein Firmen-Raumschiff mit entsprechendem dienstlichem Nachweis nutzen. Die jeweiligen Belege sind auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Die Angabe einer gültigen elektronischen Zustelladresse ist gemäß §4 Abs. 2 der Interstellaren Antragsverfahrensordnung (IAVO) zwingend erforderlich. Sie dient ausschließlich der behördlichen Kommunikation im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens, insbesondere der Zustellung des Genehmigungsbescheids, etwaiger Rückfragen der zuständigen Sachbearbeitung sowie der Übermittlung der Liegeplatzbestätigung und der Gebührenrechnung. Eine Weitergabe der Adresse an Dritte erfolgt nicht. Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse für die gesamte Dauer des Antragsverfahrens sicherzustellen. Bei unzustellbaren Nachrichten wird der Antrag nach erfolglosem zweiten Zustellversuch als zurückgezogen betrachtet.

Anzugeben ist die biologische, synthetische oder kollektive Zugehörigkeit der antragstellenden Entität gemäß der aktuell gültigen Klassifikation der Interstellaren Taxonomiebehörde (ITB). Hybridspezies sind unter der dominanten Primärklassifikation einzutragen. Bei unbekannter oder nicht klassifizierter Herkunft ist die zuständige Sachbearbeitung vor Antragstellung zu konsultieren.

Anzugeben ist das Sternsystem, in welchem die antragstellende Entität ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren gemeldeten Herkunftsstandort unterhält. Maßgeblich ist die amtliche Bezeichnung gemäß dem Interstellaren Sternkatalog in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung. Bei nomadischen Völkern oder Entitäten ohne festen Heimatstandort ist das zuletzt bewohnte System anzugeben. (Die vollständige Systemliste gemäß Interstellarem Sternkatalog umfasst mehrere tausend Einträge; die hier aufgeführte Auswahl enthält die häufigsten Herkunftssysteme. Nicht gelistete Systeme sind der Sachbearbeitung vorab mitzuteilen.)

Anzugeben ist der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintreffens am Astronomiemuseum und nicht die Ankunft im Erdorbit, ausgedrückt in koordinierter Weltzeit (UTC) nach dem gregorianischen Kalender. Die angegebene Zeit ist verbindlich; Abweichungen von mehr als 15 Minuten sind der zuständigen Bodenleitstelle unverzüglich mitzuteilen und bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

● Datum und Uhrzeit in UTC angeben.

Geplante Aufenthaltsdauer

Die Aufenthaltsdauer ist in der nachstehenden Auswahlliste in der verbindlichen interstellaren Zeiteinheit anzugeben. Die zulässige Höchstdauer beträgt 132,34 Megapulse (MP), entsprechend einer Erdwoche. Aufenthalte, die diese Höchstdauer überschreiten, können nicht im Wege des vorliegenden Standardantragsverfahrens beantragt werden. Für längerfristige Aufenthalte ist ausschließlich der gesonderte Antrag auf Genehmigung eines erweiterten interstellaren Daueraufenthalts (Formular IDA-7b, erhältlich bei der Abteilung intergalaktische Angelegenheiten) einzureichen und zu verwenden. Eine Bearbeitung längerfristiger Aufenthaltsbegehren auf Grundlage des vorliegenden Formulars ist verwaltungsrechtlich ausgeschlossen.

Die nachstehend ausgewiesene Abflugzeit ergibt sich rechnerisch aus der angegebenen Ankunftszeit zuzüglich der gewählten Aufenthaltsdauer. Diese Zeit ist verbindlich. Eine Überschreitung der geplanten Abflugzeit ohne vorherige Genehmigung ist gemäß §17 Abs. 3 der Raumhafenordnung gebührenpflichtig.

Bitte Ankunftszeit und Aufenthaltsdauer auswählen.

Die Zeitangaben erfolgen in Kilopulsen (kP) sowie Megapulsen (MP) gemäß der interstellaren Zeiterfassungsverordnung. Als verbindlicher Referenztaktgeber ist der Millisekundenpulsar PSR J1713+0747 festgesetzt, dessen Rotationsperiode mit 4,57 Millisekunden pro Impuls amtlich hinterlegt ist. Ein Kilopuls (kP) entspricht eintausend (1.000) Einzelimpulsen und beläuft sich auf 4,57 Sekunden. Ein Megapuls (MP) entspricht 1.000.000 Einzelimpulsen und beläuft sich auf 4.570 Sekunden.

Mitgeführte Haustiere

Sämtliche lebenden Begleittiere, Haustiere sowie sonstige mitgeführte Fauna-Entitäten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Einstufung in die Gefahrenklassen 0 bis 5 erfolgt gemäß der Intergalaktischen Fauna-Gefahrenverordnung (IFGV). Tiere der Klasse 3 und höher erfordern zwingend eine gesonderte Transportgenehmigung. Das Mitführen von Tieren der Klasse 5 ist grundsätzlich verboten und bedarf einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung der obersten Sicherheitsbehörde; ein Verstoß wird gemäß §42 IFGV mit empfindlichen Bußgeldern sowie ggf. mit sofortiger Rückweisung des Raumfahrzeugs geahndet.

Keine Haustiere
Klasse 0 – Keine Gefährdung
Klasse 1 – Geringfügige Gefährdung
Klasse 2 – Mäßige Gefährdung
Klasse 3 – Erhöhte Gefährdung (Genehmigungspflichtig)
Klasse 4 – Hochgefährlich (Sondergenehmigung erforderlich)
Klasse 5 – Grundsätzlich verboten

Das Mitführen von Lebewesen der Gefahrenklasse 5 ist gemäß §42 IFGV grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung kann ausschließlich auf Grundlage einer schriftlich nachgewiesenen, zwingenden wissenschaftlichen oder sicherheitsbehördlichen Notwendigkeit erteilt werden. Die Begründung ist in sachlicher, vollständiger und eindeutiger Form darzulegen. Unvollständige Angaben führen zur automatischen Ablehnung des Gesamtantrags.

2) Raumschiff & Versorgung

Anzugeben ist die offizielle Typbezeichnung des Raumfahrzeugs gemäß dem Interstellaren Schiffsregister. Die Angabe ist maßgeblich für die Berechnung der anfallenden Liegeplatzgebühr sowie für die Zuweisung des geeigneten Andockterminals. Bei Prototypen, Eigenbauten oder Fahrzeugen unbekannter Klassifizierung ist vorab eine technische Begutachtung durch die Raumhafenbehörde einzuholen.

Anzugeben ist die für die Besatzung sowie mitgeführte Lebewesen erforderliche Gravitationsstärke am Liegeplatz, ausgedrückt als Vielfaches der terrestrischen Standardschwerkraft (1g = 9,807 m/s²). Abweichungen vom Standardwert führen zu einem Zuschlag auf die Liegeplatzgebühr. Bei Angabe von „Spezial / abweichend" ist der genaue Wert der zuständigen technischen Abteilung vorab mitzuteilen.

Anzugeben ist die für die Besatzung erforderliche Atemgasatmosphäre am Liegeplatz. Sofern eine von der irdischen Sauerstoffatmosphäre abweichende Zusammensetzung benötigt wird, wird diese durch das Bereitstellen eines zertifizierten Atmosphärenschutzanzugs gewährleistet. Die Bereitstellung des Atmosphärenschutzanzugs ist gebührenpflichtig und wird gemäß der geltenden Schutzausrüstungsbereitstellungsverordnung (SABV) in Rechnung gestellt. Die antragstellende Person ist für die ordnungsgemäße Nutzung und die rechtzeitige Rückgabe des Anzugs verantwortlich.

Bei Bedarf einer von der irdischen Norm abweichenden Atemgasatmosphäre wird durch die Raumhafenbehörde ein zertifizierter Atmosphärenschutzanzug bereitgestellt. Dieser gewährleistet die für den Aufenthalt des Personals sowie ggf. der Besatzung erforderliche Atemluftversorgung. Der Anzug verbleibt Eigentum der Raumhafenbehörde und ist nach Beendigung des Aufenthalts unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust wird der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Anzugeben ist die am Liegeplatz benötigte technische Versorgungsleistung. Die Auswahl ist maßgeblich für die Planung der Infrastrukturkapazitäten und beeinflusst die Höhe der anfallenden Liegeplatzgebühr. Mehrfachbedarfe, die in der Auswahlliste nicht abgebildet sind, sind unter „Etwas anderes" zu spezifizieren und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Dieses Feld ist ausschließlich bei Auswahl von „Etwas anderes" auszufüllen. Die Beschreibung des Sonderbedarfs hat in technisch präziser und vollständiger Form zu erfolgen, damit eine korrekte Kostenkalkulation sowie die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen gewährleistet werden kann.

3) UFO-Führerschein *

Das Führen eines Raumfahrzeugs im deutschen Luft- und Nahweltraumkorridor setzt den Besitz eines gültigen, in Deutschland anerkannten Führerscheins für unkonventionelle Fluggeräte (UFO-Führerschein) voraus. Durch Ankreuzen dieser Erklärung bestätigt die antragstellende Person, dass ein entsprechender Nachweis vorliegt und auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorgelegt werden kann. Falsche Angaben werden strafrechtlich verfolgt.

Anzugeben ist die auf dem UFO-Führerschein ausgewiesene alphanumerische Kennnummer. Bei außerirdischen Führerscheinen ist zusätzlich das Ausstellungsregister der zuständigen Heimatbehörde zu nennen.

Anzugeben ist die vollständige Bezeichnung der Behörde, Organisation oder Institution, die den UFO-Führerschein ausgestellt hat. Bei galaktischen Behörden ist die Sektor- und Systemzugehörigkeit mit anzugeben.

4) Zweck des Aufenthalts *

Der Zweck des Aufenthalts ist vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Mehrfachnennungen sind zulässig und erwünscht. Unvollständige oder unzutreffende Angaben können zur Ungültigerklärung des Antrags sowie zu aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Auswahl von „Sonstiges" ist eine präzise inhaltliche Beschreibung des Aufenthaltsgrunds beizufügen.

Bitte auswählen

5) Bestätigung & Gebührenhinweis

Das nachstehend ausgewiesene Aktenzeichen ist eindeutig diesem Antrag zugeordnet und bei sämtlicher Korrespondenz mit der zuständigen Stelle anzugeben. Es wird nach Einreichung in der Datenbank der Abteilung intergalaktische Angelegenheiten hinterlegt.

IGA-20260401-8UR97UZSG5EY

Die nachstehend ausgewiesene Gebühr ist ein vorläufiger Richtwert auf Grundlage der Angaben zu Raumschifftyp, Schwerkraftanforderungen, Versorgungsleistungen sowie mitgeführter Fauna gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung für interstellare Liegeplätze (GOIL). Die endgültige Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und kann von diesem Richtwert abweichen. Für Tiere der Gefahrenklassen 3 bis 5 wird ein gesonderter Sicherheitszuschlag erhoben.

Voraussichtliche Gebühr:

Dieses Feld steht für ergänzende Informationen zur Verfügung, die im Rahmen der vorstehenden Pflichtfelder nicht abgebildet werden konnten und für die Bearbeitung des Antrags von Relevanz sein könnten.